Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Tannenwaldstadion e. V. „. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Bad Laasphe.
Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt ab dem Gründungsdatum und endet am 31.12. des Gründungsjahres.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Ausbildung und Ertüchtigung von Kindern und Jugendlichen.
Der Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Veranstaltungen, insbesondere durch die jährliche Ausrichtung von Wettkämpfen in den verschiedenen sportlichen Disziplinen. Des weiteren durch die Erneuerung des Tannenwaldstadions in Bad Laasphe-Feudingen mit einer Rasenspielfläche und Leichtathletikanlagen mit Kunststoffbelag zur Förderung des Sports und der körperlichen Ertüchtigung sowie der Gesundheitsfürsorge im oberen Lahntal. Den Fußball und Leichtathletiksport treibenden Vereinen sowie der städtischen Grundschule Feudingen wird die Sportanlage entgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 3 Ausrichtung des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.

§ 4 Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins sind:

  • Mitgliedsbeiträge,- Spenden, Schenkungen, Zuwendungen
  • Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
  • Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

§ 5 Beiträge

Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Eine solche Verweigerung ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.
Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod der natürlichen oder dem Erlöschen der juristischen Person
  • mit dem Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und der spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären ist
  • mit dem Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise dessen Interessen verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mehrheit des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung hat das Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden; dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführer/in (Geschäftsführender Vorstand) und je zwei Vertretern der Vereine SV 1921 Feudingen, TuS Volkholz und TV 08 Feudingen als Beisitzer/Beisitzerinnen, die von den jeweiligen Vereinsvorständen benannt werden. Der Vorstand leitet den Verein. Er bestimmt über die Verwendung seiner Mittel und leistet darüber den Mitgliedern Rechenschaft.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung des Vereins) sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Geschäftsführerin. Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand wird durch seine(n) Vorsitzende(n) mindestens einmal pro Halbjahr eingeladen. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden erfolgt die Einladung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Die Einladung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das der Vorstand in seiner nächsten Sitzung genehmigt. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden. Die Protokolle der Vorstandssitzungen stehen allen Vereinsmitgliedern zur Einsicht offen.

§ 9 Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Um eine dauerhafte Kontinuität in der Vereins- und Vorstandsarbeit zu gewährleisten, erfolgt die Wahl der/des 1. Vorsitzenden sowie der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters in den geraden Jahren und die Wahl der/des 2. Vorsitzenden sowie der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers in den ungeraden Jahren.
Die Wiederwahl ist zulässig. Vorschläge für die Wahl kommen aus den Reihen der Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt.
Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Sie ist zu protokollieren. Soll ein nicht anwesendes Mitglied in den Vorstand gewählt werden, muss eine schriftliche Absichtserklärung über die Kandidatur vorliegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Quartal statt.
Die Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • nimmt den Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
  • genehmigt den Bericht der Kassenprüferlinnen über die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand,
  • wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen,
  • entscheidet über eingebrachte Anträge,
  • legt die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen fest und
  • genehmigt Satzungsänderungen.

Eine „außerordentliche“ Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es im Interesse des Vereins liegt oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder durch einen unterzeichneten Antrag schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfer

Die Gründungsversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. In der Folgezeit wird bei jeder Mitgliederversammlung ein(e) neue(r) Kassenprüfer/in für zwei Jahre gewählt.
Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung festzustellen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

§ 13 Protokollführung

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
Die Niederschrift wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Einwände gegen das Protokoll müssen aufgenommen werden.

§ 14 Satzungsänderungen

Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder stehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden gestellt werden. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der/die Vorsitzende innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Dreiviertelmehrheit beschließen kann.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Bad Laasphe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.